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KG, 19.08.2003 - 2 W 154/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 922 Abs. 1 S. 1 § 936 § 937 Abs. 2 § 572
Abhilfeentscheidung bei neuen Hilfsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Berlin - 2 O 341/03
- KG, 19.08.2003 - 2 W 154/03
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch …
Dieser auf Beschwerdeverfahren im Allgemeinen zutreffende Befund gilt jedoch nicht einschränkungslos für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das dem Erkenntnisverfahren nahe steht und deshalb gem. § 937 Abs. 2 ZPO die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; KG, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, BeckRS 2013, 22209;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14 mwN). - OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über …
Zu Recht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont worden, dass die Auffassung nach der die Abhilfeentscheidung in der selben Entscheidungsart ergehen muss wie die angefochtenen Entscheidung, für das dem Erkenntnisverfahren nahe stehende Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht uneingeschränkt gelten kann, welches die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, Rn. 5 - zitiert nach juris).